Satzung der Sächsischen Jugendstiftung vom 24.03.2021

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)  Die Stiftung führt den Namen „Sächsische Jugendstiftung“.

(2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts.

(3)  Sitz der Stiftung ist Dresden.

§2 Zweck der Stiftung

(1)  Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Jugendhilfe im Freistaat Sachsen, insbesondere der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), sowie die Anregung gesellschaftlichen Engagements junger Menschen in sie betreffenden Lebens- und Bildungsbereichen.
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch die Initiierung und Umsetzung von Projekten
sowie durch die Unterstützung von Initiativen und Trägern der Jugendhilfe.

(2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(3)  Zur Erfüllung des Stiftungszweckes bemüht sich die Stiftung auch um Zuwendungen und Spenden Dritter.

§ 3 Vermögen, Erträge und Zuwendungen

(1)  Als Anfangsvermögen bringt der Freistaat Sachsen ein Stiftungsvermögen von 1 Million Deutsche Mark in die Stiftung ein. Er wird dieses im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel durch Zustiftungen in den dem Errichtungsjahr folgenden Jahren auf 3,067 Millionen Euro erhöhen.

(2)  Das Stiftungsvermögen erhöht sich durch Zustiftungen Dritter, die mit der Maßgabe der Erhöhung des Stiftungsvermögens erfolgen. Daneben können aus zweckgebundenen Zustiftungen ab 5.000 Euro im Rahmen der Stiftungszwecke nach § 2 Abs. 1 Stiftungsfonds eingerichtet werden. Diese werden getrennt vom allgemeinen Stiftungskapital verwaltet und im Jahresabschluss gesondert ausgewiesen. Zustifter von Stiftungsfonds schließen mit der Sächsischen Jugendstiftung eine schriftliche Vereinbarung zur Vergabe der Erträge.

(3)  Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus zweckgebundenen Spenden und Zuwendungen sowie aus Leistungen Dritter.

(4)  Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

(5)  Mittel der Stiftung dürfen nur für Stiftungszwecke nach § 2 Abs. 1 sowie zur Sicherung der Arbeit der Stiftung verwendet werden. Der Stifter darf keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als Stifter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

(6)  Die Stiftung hat gegenüber dem Sächsischen Landtag in Form des jährlichen Geschäftsberichts einen Nachweis über die Verwendung ihrer Mittel zu erbringen. Darüber hinaus hat sie jederzeit auf Anfrage dem Sächsischen Landtag Auskunft über ihre wirtschaftliche Lage zu erteilen.

§4 Art und Grundsätze der Erfüllung des Stiftungszwecks

(1)  Die Stiftung ist operativ und fördernd tätig.

(2)  Sie unterstützt Initiativen in ihrem Aufgabenbereich durch Beratung und ggf. die Gewährung von Zuwendungen. Auf Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Über das Antragsverfahren und den Nachweis der Verwendung der Mittel bestimmt der Vorstand.

(3)  Die Stiftung setzt Mittel aus Kapitalerträgen zur Initiierung und zur Fortführung von Projekten im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit ein. 

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und sofern für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

§5 Organe der Stiftung

(1)  Organe der Stiftung sind der Beirat und der Vorstand.

(2)  In den Organen sollten nur solche Personen vertreten sein, die über Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe oder der Schülerarbeit verfügen.

(3)  Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen über eine Entschädigung für ihren Aufwand hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten oder anderweitig begünstigt werden. Persönliche Auslagen können in Anlehnung an die für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen erstattet werden.

§6 Beirat

(1)  Der Beirat besteht aus 13 Personen.

(2)  Mitglieder

In den Beirat werden entsandt:

3 Vertreter*innen des Sächsischen Landtages,

1 Vertreter*in des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,

1 Vertreter*in des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

1 Vertreter*in des Landesjugendhilfeausschusses und

1 Vertreter*in des Landesschülerrates.

In den Beirat werden berufen:

3 Vertreter *innen von Jugendverbänden und/ oder freien Trägern der Jugendhilfe- vom Landesjugendhilfeausschuss,

2 Sachkundige Personen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

1 Vertreter*in der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die kommunalen Spitzenverbände.

(3)  Die Amtszeit des Beirates beträgt fünf Jahre; er bleibt bis zur Neubildung im Amt.

Die Amtszeit der entsandten Personen ist gekoppelt an die Tätigkeit im entsendenden Gremium bzw. Ministerium. Die Amtszeit der berufenen Personen ist gekoppelt an die Tätigkeit bei dem Träger, dem sie zum Zeitpunkt der Berufung angehören. Ausgenommen davon sind die beiden berufenen „Sachkundigen Personen“, diese bleiben Mitglied bis zum Ende der Amtszeit des Beirates.

Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung des Mitglieds oder auch durch Erklärung des entsendenden bzw. berufenden Gremiums beendet werden.

Scheidet ein Mitglied des Beirates aus dem Beirat aus, so entsendet bzw. beruft die gem. § 6 Abs. 2 dazu berechtigte Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

(4)  Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine/ einen Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(5)  Die entsprechenden Stellen sind aufgefordert, Frauen bei den Besetzungsvorschlägen angemessen zu berücksichtigen.

Die Mitglieder müssen bei der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vertreter des Landesschülerrates muss bei der Berufung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(6)  Die Entsendung bzw. Berufung der stellvertretenden Mitglieder erfolgt in entsprechender Weise nach Absatz 1 bis 3.

§7 Aufgaben des Beirates

(1)  Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  2. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstands;
  3. Genehmigung des jährlichen Geschäftsberichts (Arbeitsberichtes und Jahresabrechnung) des Vorstandes;
  4. Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans;
  5. Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten von unmittelbarer Bedeutung für den Stiftungszweck gem. § 2;
  6. jährliche Entlastung des Vorstands;
  7. Aufsicht und Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung.

(2)  Der Beirat kann eine/n Abschlussprüfer*in bestellen.

(3)  Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder des Beirates oder der Vorstand dies verlangen.

(4)  Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus mind. drei jedoch max. fünf vom Beirat zu wählenden Mitgliedern. Die Wahl erfordert die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Beirates.

(2)  Der Vorstand kann bis zu zwei Berater*innen ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(3)  Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirates sein.

(4)  Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter/in sowie einen Finanzvorstand.

(5)  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Der gesamte Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten vollständigen Vorstandes im Amt.

(5)  Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Beirat aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirates.

(6)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein/e Nachfolger*in gemäß Abs. 1 gewählt.

§9 Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Beirats; er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder.

(2)  Dem Vorstand obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße und gewissenhafte Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere

  1. die Erarbeitung von Beschlussvorlagen für den Beirat,
  2. die Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts (Arbeitsberichtes und Jahresabrechnung),
  3. die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans (mit Vorschlägen für die Verwendung der Stiftungserträge),
  4. die sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  5. die Kontrolle der Arbeit der Stiftung,
  6. die Personalführung der hauptamtlichen Mitarbeiter der Stiftung.

(3)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Verwaltung der laufenden Geschäfte

(1)  Die Geschäfte der Stiftung werden im Rahmen der Beschlüsse des Beirats vom Vorstand der Stiftung  geführt. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsführung anstellen.

(2)  Bewilligungen und Zahlungen für Zwecke der Stiftung dürfen nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes bzw. auf der Grundlage der Geschäftsordnung vorgenommen werden. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(3)  Zur Umsetzung beschlossener Projekte wie zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der Aufwendungen der Mitglieder der Gremien kann die Stiftung öffentliche und Drittmittel einsetzen.

(4)  Der Vorstand gewährleistet die fristgemäße Bestellung und die Arbeitsfähigkeit der Gremien. Er trägt für die Umsetzung der Beschlüsse die Verantwortung. Er legt dem Beirat den Entwurf des jährlichen Geschäftsberichts nach § 15 Abs. 2 vor.

§11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1)  Zu den Sitzungen der Organe lädt der/ die jeweilige Vorsitzende oder in dessen Auftrag der/ die Geschäftsführer*in der Stiftung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail oder, sofern ein Mitglied dies schriftlich verlangt, auch schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung gilt drei Tage nach Versand an die letzte vom Mitglied in Textform bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse als zugestellt. Die Stiftungssitzungen sind nicht öffentlich.

(2)  Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich der/ des Vorsitzenden, im Falle seiner/ ihrer Verhinderung der/ des Stellvertreterin/s, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erhoben wird.

(3)  Sofern in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden und im Falle ihrer/ seiner Verhinderung die der/des Stellvertretenden.

(4)  Von der Abstimmung ausgeschlossen sind Organmitglieder, die an dem Gegenstand der Beschlussfassung selbst oder als Vertreter von Dritten beteiligt sind. Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das entsprechende Gremium.

(5)  In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft die/ der Vorsitzende des Organs, die/ der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert.

Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind gültig, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Versand mindestens zwei Drittel der Mitglieder nicht widersprochen haben.

Die Ergebnisse von Umlaufverfahren sind aktenkundig zu machen.

(6)  Über die Sitzungen der Organe sind Ergebnisniederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden. Sofern innerhalb von zwei Wochen nach Versand kein Widerspruch erfolgt, gelten die Niederschriften als genehmigt.

§12 Satzungsänderung

(1)  Der Beirat kann eine Änderung der Satzung beschließen. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Beirates.

(3) Der Änderungsbeschluss wird erst nach Genehmigung durch die Oberste Landesjugendbehörde und die zuständige Stiftungsbehörde wirksam. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§13 Änderung des Stiftungszweckes, Auflösung

(1)  Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Beirat die Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.

(2)  Zur Umsetzung des Beschlusses ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

(3)  Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Oberste Landesjugendbehörde und die zuständige Stiftungsbehörde wirksam.

(4)  Bei der Änderung des Zweckes ist die Absicht des Stifters zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollen, im Sinne des Stifters erhalten bleiben.

§14 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung von Vorstand und Beirat an den Freistaat Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nah wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.

§15 Stiftungsaufsicht

(1)  Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des im Freistaat Sachsen geltenden Stiftungsrechts.

(2)  Der jährliche Geschäftsbericht (Arbeitsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, Jahresabrechnung und Vermögensübersicht) ist spätestens 5 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde vorzulegen und dem Sächsischen Landtag zur Kenntnis zu geben.

 

§17 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.